Die Vergütungshöhe ist abhängig vom Monat der Inbetriebnahme und gilt dann jeweils für den gesamten Förderzeitraum, also im Inbetriebnahmejahr und weitere 20 Kalenderjahre. Die angegebenen Beträge gelten pro ins Netz eingespeiste Kilowattstunde.
Näheres ➔ hier auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026
(Stand: 1.8.2026)
bis 10 kWp:
7,70 ct bei Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch
12,22 ct bei Volleinspeisung (gesamter erzeugter Strom ins Netz)
10 bis 40 kWp:
6,66 ct Überschusseinspeisung
10,24 ct Volleinspeisung
40 bis 100 kWp:
5,44 ct Überschusseinspeisung
10,24 ct Volleinspeisung
Hinweis: Formal gelten die Vergütungssätze bei Inbetriebnahmen bis 31. Januar 2027. Der Gesetzgeber muss allerdings das EEG bereits vor Ablauf des Jahres 2026 aufgrund von EU-Vorgaben ändern, damit für neue Anlagen ab 2027 eine Förderung gezahlt werden kann. Das Gesetzgebungsverfahren läuft zur Zeit und im Entwurf wurden weitergehende Änderungen vorgeschlagen.
(mehr …)
